Vereinsstatuten
Vereinsstatuten
Verein «Student Legal Services»
mit Sitz an der Universität Zürich
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen “Student Legal Services” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich auf unbestimmte Dauer.
Art. 2 Zweck
Der Verein soll den Studierenden die Möglichkeit geben, das erlernte Fachwissen mit den methodischen Kompetenzen aus der juristischen Praxis zu ergänzen.
In diesem Sinne fördert die unentgeltliche studentische Rechtsberatung die sachgerechte Bearbeitung an realen Sachverhalten, bringt ihre Mitglieder in Kontakt mit den unterschiedlichen Frage- und Problemstellungen und verschafft so einen unmittelbaren Einblick in den anwaltlichen Arbeitsalltag. Der Verein ist nur während der Vorlesungszeit der Universität Zürich aktiv.
Die Vereinsmitglieder sind in der Rechtsanleitung an die Geheimhaltung aller Informationen gebunden und erzielen ein Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten. Sie verpflichten sich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten. Dies umfasst alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fall erlangten Daten.
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach der Mitgliedschaft in diesem Verein.
Ferner ist der Eingriff in das Anwaltsmonopol und damit verbundene Tätigkeiten vollständig untersagt.
Der Verein versteht sich als soziales Engagement. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes bezieht der Verein die finanziellen Mittel insbesondere durch
a) Sponsoring und Gönnerbeiträge;
b) Vermächtnisse und Schenkungen
c) Spenden
Von den Mitgliedern werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.
Art. 4 Voraussetzungen für den Erwerb einer Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Angehörigen der Universität Zürich offen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll mindestens den Namen, das Alter, die Anschrift, den Ausbildungsstand sowie die Sprachkenntnisse enthalten.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder
werden in die Vereinstätigkeiten einbezogen;
sind an die Geheimhaltungspflicht (Art. 2 Abs. 3) gebunden;
haben die Vorgehensweise mit Sorgfalt auszuüben;
haben den Anweisungen des Vorstandes zu folgen.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Freiwilligen Austritt; Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung oder E-Mail an den Vorstand und ist auf Ende des Monats unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Wegfall einer nach Art. 4 dieser Statuten verlangten Voraussetzungen für die Zugehörigkeit.
Ausschluss aus dem Verein; Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand mit Angabe des Grundes und mit einer Mehrheit der Stimmenden bei
a) einer groben Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen;
b) einem Verstoss gegen die in Artikel 5 aufgeführten Pflichten;
c) sonstigem wichtigen Grundden sofortigen Ausschluss des Mitgliedes beschliessen. Überdies kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds auch ohne Angabe von Gründen beschliessen. Eine Anfechtungsmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.
den Tod des Mitglieds.
Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Vereinsversammlung;
der Vorstand;
die Rechnungsrevisoren, sofern solche durch die Vereinsversammlung gewählt wurden.
Art. 8 Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich im Frühjahrssemester statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen, sofern ein solches Begehren schriftlich oder per E-Mail unter Aufführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines solchen Begehrens eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen, wobei die vorlesungsfreie Zeit der Universität Zürich den Fristenlauf hemmen.
Nicht traktandierte Anträge können ausnahmsweise an der Vereinsversammlung behandelt werden.
Der Vorstand kann in der Einladung eine verbindliche Anmeldefrist vorsehen.
Art. 9 Rechte und Pflichten der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben
Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren;
Festsetzung und Änderung der Statuten;
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
Behandlung der Ausschlussbeschlüsse;
Auflösung des Vereins.
Art. 10 Beschlussfassung Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung dient als Plattform, welche den Austausch der Mitglieder untereinander, sowie die Diskussion aktueller Geschehnisse und Fragen des Vereinslebens mit dem Vorstand ermöglichen soll.
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit.
Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Mitglieder. Das Teilnahmerecht ist höchstpersönlich, Mitglieder können sich weder durch andere Mitglieder noch durch Dritte vertreten lassen.
Die Stimmenzählung obliegt grundsätzliche dem Protokollführer.
Der Vorstand kann nach freiem Ermessen Dritte als Gäste zur Generalversammlung zulassen. Diesfalls hat der Vorstand sicherzustellen, dass sich diese Personen nicht an Wahlen und Abstimmungen beteiligen.
Der Vorstand kann eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangen.
Art. 11 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder erforderlich, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und höchstens sieben Mitgliedern, welche zwingend Studierende der Universität Zürich sein müssen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Aufnahme eines neuen Vorstandsmitglieds, das die Anzahl der amtierenden Vorstandsmitglieder erhöht, bedarf der einstimmigen Zustimmung aller aktuellen Vorstandsmitglieder. Die maximale Anzahl von sieben Vorstandsmitgliedern darf dabei nicht überschritten werden.
Er wird an einer ordentlichen Vereinsversammlung auf eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt (bis zur ordentlichen Vereinsversammlung in seinem 4. Dienstjahr). Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Wahlvorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigen Gründen von Ihrer Position zurücktreten. Insbesondere, wenn ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer das Studium beendet. Das abtretende Vorstandsmitglied hat den Verein rechtzeitig über seine Absicht zu informieren, mögliche Nachfolger vorzuschlagen und nach den Wahlen für die Einführung des neuen Vorstandmitgliedes zu sorgen.
Treten zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder zurück, wählt der Vorstand deren Ersatz.
Art. 13 Rechte und Pflichten des Vorstands
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Alles, was nicht ausdrücklich den anderen Organen vorbehalten ist, fällt in die Zuständigkeit des Vorstands. Unter anderem fällt in seinen Kompetenzbereich
die Vorbereitung der Vereinsversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
die Einberufung der Vereinsversammlung;
die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
die Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
die Qualitätssicherung der Arbeitsleistung des Vereins;
der Abschluss und die Kündigung von Verträgen;
die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand und somit der Verein kann von externen Beratern, sog. «Of Counsel» in seiner Tätigkeit unterstützt und kritisch beraten werden. Eine als «Of Counsel» tätige Person ist eine erfahrene, namhafte und auf ein bestimmtes Rechts- oder Fachgebiet spezialisierte Persönlichkeit. Sie muss nicht an der Universität Zürich studieren. Sie kann jederzeit zur Klärung Vereins-Fachspezifischer Fragen und Erledigungen, sowie bei der Bearbeitung von Fällen hinzugezogen werden. Sie wird auch an die Geheimhaltungspflicht von Art. 2 Abs. 3 gebunden. Wahl und Kontakt von externen Beratern fallen in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 14 Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift eines Mitglieds des Vorstands. Alle Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich einzelzeichnungsberechtigt. Bei Verträgen, Absprachen etc. mit einer Summe von über CHF 500.00 sind diese von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Ferner können vom Vorstand dazu befugte Personen für Student Legal Services Verbindlichkeiten eingehen.
Art. 15 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fällt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied formfrei einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei viertel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden.
Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
Art. 16 Wahl und Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission
Sofern eine Rechnungsprüfungskommission eingesetzt wird, wird diese durch die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer bis zu der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung gewählt. Diese besteht aus 1-2 Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
Das Amt der Rechnungsrevisoren ist mit demjenigen des Vorstandes unvereinbar.
Art. 17 Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsrevisoren prüft und verifiziert Rechnungen, die Buchführung, Belege, Inventar und den Kassenbestand. Sie hat der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vorzulegen.
Art. 18 Haftung
Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt erhält der Verein Student Legal Services für seine Bemühungen keine finanzielle Entschädigung. Deshalb muss jeder Mandant vor der Eröffnung des Falles einen Haftungsausschluss unterschreiben, der wie folgt lautet: Die Haftung des Vereins Student Legal Services für Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Zudem wird die Haftung für etwaige Hilfspersonen des Vereins Student Legal Services vollständig ausgeschlossen.
Der Verein Student Legal Services haftet lediglich bei Grobfahrlässigkeit mit dem Vereinsvermögen. Massgeblich ist dabei nicht die Sorgfalt eines Rechtsanwalts, sondern die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten eines Studierenden der Rechtswissenschaften.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 14. April 2025 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Alle vorhergehenden Statuten sind mit der Annahme der Statuten nach Abs. 1 dieses Artikels ausser Kraft